Die Quellensteuer wird bei Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind.
Nicht quellensteuerpflichtig sind Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erwerben, mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizerbürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt, Grundbesitz erwerben oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für die Abrechnung der Quellensteuer sind die Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Veranstalter, Versicherungen) zuständig. Sie sind verpflichtet, die Quellensteuer der Kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern und der quellenbesteuerten Person einen um die Quellensteuer reduzierten Lohn auszuzahlen.
Weitere Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung der Stadt Biel. Weitere Informationen zur Quellensteuer finden Sie ausserdem auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung.