Haben Sie etwas gefunden oder etwas verloren? Dann bringen Sie den Fundgegenstand ins Fundbüro bei der Gemeindeschreiberei oder teilen Sie uns mit, welchen Gegenstand Sie verloren haben.
Der Fundgegenstand wird nach Abgabe während eines Jahres aufbewahrt. Kann er innert dieser Frist nicht dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben werden, so geht er in den Besitz des Finders über. Kann die Sache dem Eigentümer zurückgegeben werden, so hat dieser einen angemessenen Finderlohn zu erstatten - in der Regel sind dies 10 Prozent des Wertes des Fundgegenstandes.
Rechtliche Bestimmungen zu Fundgegenständen finden Sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 720 - 722) sowie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZBG, Rubrik 2, Zivilrecht, Zivilrechtspflege, Vollstreckung, Art. 5).