Bauten, Anlagen und Einrichtungen gemäss bernischem Baugesetz erfordern eine Baubewilligung. Dies gilt insbesondere für:
• Die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Umbau, Anbau), die wesentliche Zweckänderung (z.B. aus Mehllager wird Wohnraum) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten.
• Errichtung oder Erweiterung von Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen (z.B. Kiesgruben).
• Wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).
Keine Baubewilligung ist erforderlich für
• Bauvorhaben die der eidgenössischen Gesetzgebung unterliegen.
• Reine Unterhaltsarbeiten, geringfügige Bauvorhaben und für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
• Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie (jedoch Meldepflichtig)
Ohne Baubewilligung darf nicht gebaut werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Vorhaben eine Baubewilligung benötigt, so kontaktieren Sie bitte die Bauverwaltung.
Beim Einreichen des Baugesuches sind die Umrisse des Bauvorhabens im entsprechenden Gelände zu markieren (Ecken, Höhen, Dachneigung, Dachlinien, Dachbrüstung bei Flachdächern, Höhe Erdgeschossboden). Profile sind stehen zu lassen bis eine Baubewilligung erteilt oder ein Bauabschlag erfolgt ist. Keine Profile müssen aufgestellt werden, wenn es sich um ein Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren handelt und die Zustimmungen der betroffenen Nachbarn vorhanden sind (Art. 27 BewD).